Gesetze / EWIV-Ausführungsgesetz

EWIVAG

§ 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/5#abs-1 (1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Vereinigung, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/5#abs-2 (2) Geschäftsführer, die ihre Pflichten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EWIVAG/5#abs-3 (3) Die Ansprüche aus Absatz 2 verjähren in fünf Jahren.

§ 4 § 6