Gesetze / EWIV-VO

EWIV-VO

Art 22

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/22#abs-1 (1) Jedes Mitglied der Vereinigung kann seine Beteiligung an der Vereinigung ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied oder an einen Dritten abtreten; die Abtretung wird erst wirksam, wenn die übrigen Mitglieder ihr einstimmig zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/22#abs-2 (2) Ein Mitglied der Vereinigung kann eine Sicherheit an seiner Beteiligung an der Vereinigung erst dann bestellen, wenn die übrigen Mitglieder dem einstimmig zugestimmt haben, es sei denn, daß der Gründungsvertrag etwas anderes bestimmt. Der Sicherungsnehmer kann zu keinem Zeitpunkt aufgrund dieser Sicherheit Mitglied der Vereinigung werden.

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