Art 21
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/21#abs-1 (1) Gewinne aus den Tätigkeiten der Vereinigung gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese in dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EWIV-VO/21#abs-2 (2) Die Mitglieder der Vereinigung tragen entsprechend dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen zum Ausgleich des Betrages bei, um den die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 21 EWIV-VO →
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