Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-3 (3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.
Änderungsverlauf
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22.09.2005 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I 2809)
BGBl. 2005 I S. 2809
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.