Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 8 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-1 (1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/8#abs-3 (3) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof. Unbeschadet dessen sind die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zu prüfen.