Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"

EVZStiftG

§ 6 Stiftungsvorstand

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-4 (4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 § 7