Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"
EVZStiftG§ 6 Stiftungsvorstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG NRW, 18.06.2008 – L 8 R 298/07Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-1 (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-2 (2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-3 (3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-4 (4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6#abs-5 (5) Das Nähere regelt die Satzung.