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# § 6 EVZStiftG — Stiftungsvorstand

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft"  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands werden vom Kuratorium bestimmt.

(3) Der Stiftungsvorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und setzt die Beschlüsse des Kuratoriums um. Er entscheidet bis zu einem vom Kuratorium bestimmten Höchstbetrag über Fördermaßnahmen und überwacht die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Kommt im Vorstand keine einstimmige Entscheidung zustande, entscheidet der Vorsitzende.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: § 6 EVZStiftG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EVZStiftG/6

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