Gesetze / Eisenbahnverkehrs-Verordnung
EVO 2023§ 6 Erhöhtes Beförderungsentgelt
Stand: 08.08.2023
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- FG Köln, 22.05.2013 – 7 K 3185/12Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/6#abs-1 (1) Ein Reisender ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/6#abs-2 (2) Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Beförderungsentgelts für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke gefahren ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/6#abs-3 (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnverkehrsunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/6#abs-4 (4) Die Verpflichtung zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts entfällt, wenn der Reisende vor Beginn der Fahrt keinen Fahrausweis erwerben konnte, weil am Abfahrtsbahnhof oder Abfahrtshaltepunkt
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EVO%202023/6#abs-5 (5) Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/782 bleibt unberührt.