Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung

EUrlDbV

§ 6 Wartezeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/6#abs-1 (1) Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Aus besonderen Gründen kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit genehmigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUrlDbV/6#abs-2 (2) Die Wartezeit jugendlicher Beamtinnen oder Beamter beträgt drei Monate.

§ 5 § 7