Gesetze / Teilhabeberatungsverordnung
EUTBV§ 4 Gegenstand und Höhe des Zuschusses pro Vollzeitäquivalent
Stand: 29.02.2024
Der Zuschuss wird für Personal- und Sachausgaben gewährt. Er ist auf jährlich 110 000 Euro pro Vollzeitäquivalent begrenzt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 EUTBV →
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- VG Berlin, 03.03.2023 – 26 K 310/22Zitiert von 1
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