Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EU-Strafverfolgungsbehörden-Informationsaustausch-Verordnung EUStVBIAV § 4 Genehmigung der Justiz Stand: 02.08.2026 Brandenburg Richterliche Genehmigungen sind unverzüglich einzuholen, soweit diese für die Bereitstellung von Informationen nach den §§ 2 und 3 relevant sind.