Gesetze / Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung

EUStBV 1993

§ 11 Vorübergehende Verwendung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/11#abs-1 (1) Artikel 572 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex gilt mit der Maßgabe, dass die hergestellten Gegenstände aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/11#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Verwendungsfrist längstens sechs Monate; sie darf nicht verlängert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/11#abs-3 (3) Werden die in Artikel 576 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex bezeichneten Gegenstände verkauft, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von dem Kaufpreis auszugehen, den der erste Käufer im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg gezahlt oder zu zahlen hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUStBV%201993/11#abs-4 (4) Auf die Leistung einer Sicherheit für die Einfuhrumsatzsteuer kann verzichtet werden.

§ 10 § 12