Gesetze / Gesetz zu dem Protokoll vom 27. Juni 1997 zur Neufassung des Internationalen Übereinkommens vom 13. Dezember 1960 über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL“

EUROCONTROLÜbkNFProtG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROL%C3%9CbkNFProtG/2#abs-1 (1) Die nach Artikel 3 Satz 2 Buchstabe b und c der Anlage IV zum Übereinkommen („Bestimmungen über das gemeinsame Flugsicherungs-Streckengebührensystem“) gefassten Beschlüsse sind in ihrer jeweils geltenden, in der Bundesrepublik Deutschland angewendeten Fassung vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUROCONTROL%C3%9CbkNFProtG/2#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von einem Beschluss nach Absatz 1 festzulegen, wenn der Beschluss dieses vorsieht.

Art 1 Art 3