Gesetze / Verordnung zu dem Abkommen vom 11. Mai 2023 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung in der Freien und Hansestadt Hamburg

EULAKStiftAbkV

Art 2

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EULAKStiftAbkV/2#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen EU-LAK-Stiftung über den Sitz der Internationalen EU-LAK-Stiftung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EULAKStiftAbkV/2#abs-2 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EULAKStiftAbkV/2#abs-3 (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Art 1