Gesetze / EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz
EUGewSchVG§ 21 Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/21#abs-1 (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013) ist das in § 19 bestimmte Gericht zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/21#abs-2 (2) Der Antrag auf Versagung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/21#abs-3 (3) Über den Antrag auf Versagung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung ergehen und ist zu begründen. Die geschützte Person ist vor der Entscheidung zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EUGewSchVG/21#abs-4 (4) Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.