Art 54 (ex-Artikel 52 EUV)
Stand: 22.07.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/54#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/54#abs-2 (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.