Gesetze / EU-Vertrag

EU-Vertrag

Art 54 (ex-Artikel 52 EUV)

Stand: 22.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/54#abs-1 (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-Vertrag/54#abs-2 (2) Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1993 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

←Art 53 →Art 55