Gesetze / EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetz
EU-FahrgRBusG§ 3 Zuständige Behörde, Einlegung der Beschwerde beim Beförderer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/3#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 ist das Eisenbahn-Bundesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-FahrgRBusG/3#abs-2 (2) Beschwerden nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen. Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Beschwerdeinstanz für Beschwerden nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.