Gesetze / EU-Energiekrisenbeitragsgesetz

EU-EnergieKBG

§ 3 Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum

Stand: 21.12.2022

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/3#abs-1 (1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/3#abs-2 (2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.

§ 2 § 4