Gesetze / EU-Energiekrisenbeitragsgesetz
EU-EnergieKBG§ 3 Entstehung des EU-Energiekrisenbeitrags, Besteuerungszeitraum
Stand: 21.12.2022
Wird zitiert von 2
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- BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags
- FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/3#abs-1 (1) Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des Besteuerungszeitraums.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/3#abs-2 (2) Besteuerungszeitraum ist das erste nach dem 31. Dezember 2021 beginnende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 1) sowie das darauffolgende volle Wirtschaftsjahr (Besteuerungszeitraum 2). Ein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des Satzes 1 umfasst einen Zeitraum von zwölf Monaten.