Gesetze / EU-Energiekrisenbeitragsgesetz
EU-EnergieKBG§ 1 Regelungsgegenstand
Stand: 21.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/1#abs-1 (1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags in Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EU-EnergieKBG/1#abs-3 (3) Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1 EU-EnergieKBG →
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- BFH, 27.10.2025 – II B 5/25 (AdV)Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags
- FG Köln, 20.12.2024 – 2 V 1597/24Zitiert von 1
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