Gesetze / Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung
EStZustV§ 1 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
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- BFH, 20.08.2014 – I R 43/12Rechtshängigkeit bei Vorauszahlungsbescheid; gesetzlicher BeteiligungswechselZitiert von 17
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Für die Besteuerung nach dem Einkommen von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und ausschließlich mit Einkünften im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind, ist das Finanzamt Neubrandenburg örtlich zuständig. Das Finanzamt Neubrandenburg ist ebenfalls zuständig in den Fällen des § 19 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung.