Gesetze / Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
EStDV 1955§ 29 Anzeigepflichten bei Versicherungsverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 21.10.2014 – I-23 U 93/13
- FG Düsseldorf, 24.06.2014 – 11 K 3859/12 FZitiert von 2
- BFH, 02.07.2019 – VIII B 99/18Revisionszulassung wegen eines vermeintlich schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers bei kumulativer Begründung des FGZitiert von 9
- BFH, 12.09.2007 – VIII R 12/07Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 02.02.2011 – 7 K 2005/08Zitiert von 7
- FG Baden-Württemberg, 12.05.2009 – 11 K 4217/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 28.02.2025 – 10 K 492/22 F
- FG Münster, 11.04.2024 – 3 K 959/22 Erb
- BFH, 12.10.2011 – VIII R 6/10Steuerpflicht von Zinsen auf KapitallebensversicherungenZitiert von 4
15 Entscheidungen zu § 29 EStDV 1955 →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 EStDV 1955 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Bei Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat, hat der Sicherungsnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Muster dem für die Veranlagung des Versicherungsnehmers nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt, bei einem Versicherungsnehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dem für die Veranlagung des Sicherungsnehmers zuständigen Finanzamt (§§ 19, 20 der Abgabenordnung) unverzüglich die Fälle anzuzeigen, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend für das Versicherungsunternehmen, wenn der Sicherungsnehmer Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland hat. 3Werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen von Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes), zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt, sind die Sätze 1 und 2 nur anzuwenden, wenn die Darlehen den Betrag von 25.565 Euro übersteigen. 4Der Steuerpflichtige hat dem für seine Veranlagung zuständigen Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) die Abtretung und die Beleihung unverzüglich anzuzeigen.