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EStBAPO§ 7 Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/7#abs-1 (1) In den Fällen des § 6 Abs. 1 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/7#abs-2 (2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/7#abs-3 (3) Auf Grund der Punktzahl nach § 6 Abs. 1 oder der Endpunktzahl nach § 5 Abs. 2, erstellt das Landesamt für Steuern jeweils eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 erhalten die Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. In den Fällen des § 6 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/7#abs-4 (4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie die eventuelle Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet. § 24 StBAPO gilt entsprechend.