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# § 7 EStBAPO (Bayern) — Ergebnis des Zulassungsverfahrens, Rangliste

Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 6 Abs. 1 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 2 ist das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 mit mindestens 5 Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens 5,00 Punkte beträgt. Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

(3) Auf Grund der Punktzahl nach § 6 Abs. 1 oder der Endpunktzahl nach § 5 Abs. 2, erstellt das Landesamt für Steuern jeweils eine Rangliste der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 erhalten die Bewerberinnen und Bewerber mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. In den Fällen des § 6 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Zulassungsverfahren werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz sowie die eventuelle Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung unterrichtet. § 24 StBAPO gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 7 EStBAPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/7

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