Gesetze / Landesrecht Bayern / Ergänzungsausbildungsverordnung Steuer

EStBAPO

§ 16 Auswahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/16#abs-1 (1) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG geforderte Vorbildung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/16#abs-2 (2) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist eine nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LlbG und Art. 16 Abs. 1 des HföD-Gesetzes geforderte Vorbildung nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/16#abs-3 (3) Bewerberinnen und Bewerber haben bei ihrer Bewerbung anzugeben, ob und mit welchem Ergebnis sie an einem besonderen Auswahlverfahren mit Gültigkeit für das Einstellungsjahr teilgenommen haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EStBAPO/16#abs-4 (4) Die sonstigen Zugangsvoraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst bleiben unberührt.

§ 15 § 17