Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 9 Änderung einer Sicherheitsbescheinigung

Stand: 25.06.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/9#abs-1 (1) Wenn sich Art und Umfang der Eisenbahnverkehrsdienste wesentlich ändern, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen unverzüglich die Änderung der Sicherheitsbescheinigung zu beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/9#abs-2 (2) Die Sicherheitsbescheinigungsstelle kann im Fall wesentlicher Änderungen von Rechtsvorschriften über die Betriebssicherheit eine Überprüfung der Sicherheitsbescheinigung durchführen.

§ 8 § 10