Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung

ESiV

§ 6 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung

Stand: 25.06.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/6#abs-1 (1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben eine Sicherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle über die zentrale Anlaufstelle zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsbescheinigung gerichtet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/6#abs-2 (2) Ist die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle, sind der Antrag und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen.

§ 5 § 7