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# § 6 ESiV 2020 — Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsbescheinigung

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung  
Stand: 25.06.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben eine Sicherheitsbescheinigung bei der Sicherheitsbescheinigungsstelle über die zentrale Anlaufstelle zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsbescheinigung gerichtet sein.

(2) Ist die Sicherheitsbehörde Sicherheitsbescheinigungsstelle, sind der Antrag und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen in deutscher Sprache vorzulegen.

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Zitiervorschlag: § 6 ESiV 2020

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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