Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
ESiV§ 24 Jahresbericht
Stand: 25.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/24#abs-1 (1) Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht jedes Jahr einen Bericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres. Sie übermittelt den Bericht der Agentur spätestens bis zum 30. September jedes Jahres.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/24#abs-2 (2) Der Bericht enthält Angaben über:
1.
die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der gemeinsamen Sicherheitsindikatoren nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/798;
2.
die Erfahrungen der Eisenbahnen mit der Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsmethoden;
3.
wichtige Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit;
4.
den Vollzug der Vorschriften über Sicherheitsbescheinigungen sowie über Sicherheitsgenehmigungen in allgemeiner Form;
5.
Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und
6.
die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner Form.