Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
ESiV§ 15 Antrag auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung
Stand: 25.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/15#abs-1 (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben eine Sicherheitsgenehmigung bei der Sicherheitsbehörde zu beantragen. Der Antrag kann auf eine erstmalige Erteilung, auf eine Erneuerung oder auf eine Änderung einer Sicherheitsgenehmigung gerichtet sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/15#abs-2 (2) Anträge auf Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung und die für den Antrag erforderlichen Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/15#abs-3 (3) Die Sicherheitsbehörde stellt den Antragstellern einen Leitfaden zur Verfügung, in dem die Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen erläutert sowie die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen aufgelistet sind.