Gesetze / Eisenbahn-Sicherheitsverordnung
ESiV§ 11 Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung der Agentur
Stand: 25.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/11#abs-1 (1) Die Sicherheitsbehörde kann bei der Agentur beantragen, die Sicherheitsbescheinigung ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Sicherheitsbehörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESiV%202020/11#abs-2 (2) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt das Verfahren nach Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/798 entsprechend. Maßnahmen, die die Sicherheitsbehörde nach § 5a Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes getroffen hat, werden ausgesetzt, wenn die Sicherheitsbescheinigung nach Durchführung des Verfahrens nicht widerrufen oder nur teilweise widerrufen wird.