Gesetze / Landesrecht Bayern / Erosionsschutzverordnung

ESchV

§ 3 Bestimmung von Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESchV/3#abs-1 (1) Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESchV/3#abs-2 (2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.

§ 2 § 4