(1) Die zur Begrenzung der Erosion vorgeschriebenen Maßnahmen müssen feldstückbezogen durchgeführt werden. Die Bestimmung der Erosionsgefährdungsklassen für Feldstücke erfolgt nach der Anlage .
(2) Im Einzelfall kann eine auf Grund fehlender, ungenauer, nicht ausreichender oder geänderter Datengrundlage notwendige Zuweisung von Erosionsgefährdungsklassen an Feldstücke von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen werden.