Gesetze / ESVG-Datenübermittlungsverordnung

ESVGDüV

§ 4 Zur Datenanforderung berechtigte Behörden

Stand: 21.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/4#abs-1 (1) Zur Datenanforderung sind diejenigen Behörden berechtigt, die für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zuständig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 sind die in § 8 aufgeführten Daten von der Bundesanstalt nach Anforderung durch die für die Ernährungsvorsorge zuständigen obersten Landesbehörden an diese zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/4#abs-3 (3) Die Bundesanstalt ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes zur Erhebung, Speicherung und Verwendung der in § 8 aufgeführten Daten sowie der Einzelangaben befugt.

§ 3 § 5