Gesetze / ESVG-Datenübermittlungsverordnung

ESVGDüV

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

Stand: 21.03.2023

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der näheren Bestimmung der Daten, deren Übermittlung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes gefordert werden kann, sowie der Regelung der Art und Form der Datenübermittlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESVGD%C3%BCV/1#abs-2 (2) Die Übermittlung der Daten nach den §§ 5 bis 9 dieser Verordnung erfolgt nur auf Anforderung der jeweils zur Datenanforderung berechtigten Behörden. Es werden nur bereits erhobene und gespeicherte Daten übermittelt.

§ 2