Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Ersatzschulverordnung

ESV

§ 14 Übergangsvorschrift

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Für Anträge zur Genehmigung der Errichtung, Änderung oder Anerkennung einer Ersatzschule, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt und noch nicht abschließend beschieden wurden, ist die Ersatzschulgenehmigungsverordnung vom 9. Mai 2008 ( GVBl. II S. 166) in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 13 § 15