Gesetze / ESM-Finanzierungsgesetz

ESMFinG

§ 3 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESMFinG/3#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESMFinG/3#abs-2 (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.

§ 2 § 4