Gesetze / Einstiegsgeld-Verordnung
ESGV§ 2 Pauschale Bemessung des Einstiegsgeldes bei besonders zu fördernden Personengruppen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESGV/2#abs-1 (1) Das Einstiegsgeld kann abweichend von § 1 pauschal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Bei der Bemessung kann festgelegt werden, dass sich die Höhe des Einstiegsgeldes innerhalb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESGV/2#abs-2 (2) Das Einstiegsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte darf in den Fällen des Absatzes 1 monatlich einen Betrag nicht überschreiten, der 75 vom Hundert des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 ESGV →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.