Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 47 Personal
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten entsprechend.