Gesetze / Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO§ 46 Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/46#abs-1 (1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/46#abs-2 (2) Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/46#abs-3 (3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ESBO/46#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden. Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.