Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 16 Durchführungsrechtsakt über den Zugang zu Leistungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG NRW, 30.04.2020 – 13 B 354/20Zitiert von 2
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Die §§ 13, 14 und 15 sind insoweit nicht anzuwenden, als ein auf Grund des Artikels 13 Absatz 9 der Richtlinie 2012/34/EU erlassener Durchführungsrechtsakt eine inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelung trifft.