Gesetze / Eisenbahnregulierungsgesetz
ERegG§ 14 Zugang zu weiteren Leistungen
Stand: 24.06.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/14#abs-1 (1) Erbringt
Zusatzleistungen nach Anlage 2 Nummer 3, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/14#abs-2 (2) Ein Zugangsberechtigter kann den Betreiber von Eisenbahnanlagen oder den Betreiber einer Serviceeinrichtung um Nebenleistungen nach Anlage 2 Nummer 4 ersuchen. Der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung ist zur Erbringung dieser Leistungen nicht verpflichtet. Beschließt der Betreiber von Eisenbahnanlagen oder der Betreiber einer Serviceeinrichtung, anderen Zugangsberechtigten solche Leistungen anzubieten, so muss er diese zu angemessenen, nichtdiskriminierenden und transparenten Bedingungen für alle Zugangsberechtigten erbringen, die dies beantragen. Diese Pflicht gilt nur für diejenigen Betriebsstandorte, an denen solche Leistungen angeboten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERegG/14#abs-3 (3) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.