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ERVV Ju

§ 21 Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/21#abs-1 (1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 3 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/21#abs-2 (2) Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. § 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.

§ 20 § 22