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# § 21 ERVV Ju (Bayern) — Zulassung des elektronischen Rechtsverkehrs

E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Anwendungsbereich des § 77a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) können elektronische Dokumente bei den in Anlage 3 genannten Gerichten, Staatsanwaltschaften und Behörden in dem dort genannten Umfang eingereicht werden.

(2) Soweit für eingehende Rechtshilfeersuchen und für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind, nach Abs. 1 der elektronische Rechtsverkehr zugelassen ist, müssen die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Für die qualifizierte elektronische Signatur gilt § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 entsprechend. § 77a Abs. 2 IRG bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 21 ERVV Ju (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ERVV%20Ju/21

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