Gesetze / Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

ERVGerFöG

(XXXX) Art 1 bis 23 Änderungsvorschriften

Bund

Für (XXXX) Art 1 bis 23 ERVGerFöG liegt kein Text vor.

Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.

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→Art 24