Gesetze / Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
ERVGerFöG(XXXX) Art 1 bis 23 Änderungsvorschriften
Für (XXXX) Art 1 bis 23 ERVGerFöG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.