Gesetze / ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026
ERPWiPlanG 2026Anlage 3 Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Stand: 01.01.2026
(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 346, S. 18)
Im Jahr 2024 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 8,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 238,3 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2024 vertragsgemäß wie folgt vergütet:
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2024 auf 357,2 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2024 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2024 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.