Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

ERPVwG

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/4#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/4#abs-2 (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

§ 3 § 5