Gesetze / Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
ERPVwG§ 4
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/4#abs-1 (1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPVwG/4#abs-2 (2) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des ERP-Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.