Gesetze / ERP-Entwicklungshilfegesetz

ERPEntwHiG

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ERPEntwHiG/3#abs-1 (1) Für den Förderungszweck, insbesondere zur Erfüllung der nach § 1 Abs. 1 eingegangenen Verpflichtungen, werden bereitgestellt:

1.
aus dem ERP-Sondervermögen jährlich Mittel nach näherer Bestimmung des ERP-Wirtschaftsplans;
2.
aus der Beschaffung im Wege des Kredits Geldmittel bis zur Höhe von insgesamt fünfhundert Millionen Deutsche Mark.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ERPEntwHiG/3#abs-2 (2) Den Förderungsmitteln fließen sonstige Zuweisungen zu, wenn sie ausdrücklich für den Förderungszweck bestimmt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ERPEntwHiG/3#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist ermächtigt, die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Geldmittel zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu beschaffen.

§ 2 § 4