Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung
EPSPV§ 9 Nichtöffentlichkeit
Stand: 01.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/9#abs-1 (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können Vertreter der Eisenbahnaufsichtsbehörden anwesend sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EPSPV/9#abs-2 (2) An der Beratung über die Prüfungsleistung und an der Festlegung der Bewertungen in den Prüfungsfächern dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer teilnehmen.