Gesetze / Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung EPSPV § 4 Ausschluss Stand: 01.12.2020 Bund Wer Vorgesetzter eines Prüflings ist oder in demselben Unternehmen wie der Prüfling tätig ist, darf nicht Mitglied der Prüfungskommission sein.