Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung

EOMV

§ 10 Ergänzende Vorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/10#abs-1 (1) Das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes erfolgt auf der Grundlage des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Das gilt entsprechend für das Verfahren zu einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr.1 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/10#abs-2 (2) Soll zu Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 2 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet werden, müssen die Gründe dafür aus der Entscheidung folgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/10#abs-3 (3) Erfolgt gemäß § 64 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes ein Ausschluss von der Schule bis zu drei Tagen, hat bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern eine entsprechende Information der Eltern vorauszugehen. Der schriftliche oder elektronische Bescheid ist nachzuholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/10#abs-4 (4) Anlässlich von Täuschungen oder Täuschungsversuchen im Zusammenhang mit schriftlichen oder mündlichen Leistungsbewertungen oder Abschlussprüfungen können unabhängig von den jeweiligen Bestimmungen über die Leistungsbewertung Erziehungs- oder Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EOMV/10#abs-5 (5) Bei Anträgen auf Erlass einer Ordnungsmaßnahme gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes ist den Schulen die Entscheidung durch das staatliche Schulamt mitzuteilen.

§ 9 § 11