Gesetze / Landesrecht Brandenburg / EOMV · GVBl.II/99, [Nr. 29] S.611

Verordnung über Konfliktschlichtung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Verordnung - EOMV)

13 Normen · Ausgangsfassung vom 12.10.1999 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Grundsätze
  2. § 2 Konfliktschlichtung
  3. § 3 Erziehungsmaßnahmen
  4. § 4 Androhung von Ordnungsmaßnahmen
  5. § 5 Voraussetzungen einzelner Ordnungsmaßnahmen
  6. § 6 Unentschuldigtes Fehlen
  7. § 7 Zweiter Bildungsweg und Fachschulen
  8. § 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in der Schule
  9. § 9 Vorfälle mit verfassungsfeindlichem Hintergrund
  10. § 10 Ergänzende Vorschriften
  11. § 11 Eintragung und Löschung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
  12. § 12 Übergangsbestimmungen
  13. § 13 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    29.01.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 1], S.9)

  2. Historischer Änderungsnachweis

    05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 77

    § 3, 4, 6, 7, 10 geändert

    GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 32

  3. Historischer Änderungsnachweis

    12.08.2014 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 12.08.2014

    § 11 geändert

    GVBl. II 2014, Nr. 60

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).